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Neue Corona-Verordnung verändert Voraussetzungen für den Sportbetrieb

Ab dem heutigen Montag, 16. August tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherige Bindung an die 7-Tage-Inzidenz entfällt und ermöglicht damit eine weitgehend uneingeschränkte Öffnung von Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen. Durch die Öffnung aller Bereiche ausschließlich für Personen, die unter die 3G-Regelung fallen, unterscheidet sich die neue Verordnung deutlich von der bisherigen Regelung.

In Zukunft unterscheidet die neue Corona-Verordnung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Als immunisierte Personen gelten laut § 4 der geltenden Fassung Personen, die gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen sind. Für diese Gruppe von Personen ist die Teilnahme an Angeboten des organisierten Sportbetriebs uneingeschränkt möglich. Bei nicht-immunisierten Personen gilt die Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses zur Teilnahme am Sportbetrieb.

Von der Testpflicht befreit sind:

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
  • Schüler/innen (Vorlage eines Ausweisdokuments wie z.B. Schülerausweis erforderlich), da sie ohnehin regelmäßig an den Schueln getestet werden.

Eine Besonderheit gilt bei der Sportausübung zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. In diesen Bereichen ist kein Testnachweis erforderlich.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der

  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Überprüfung von Nachweisen
Anbieter/innen, Veranstalter/innen oder Betreiber/innen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

Personengrenzen bei Sportveranstaltungen
Zusätzlich entfallen die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen unter 5.000 Zuschauer. Die Personenobergrenzen gelten nur noch bei Sportgroßveranstaltungen über 5.000 Personen. Maximal aber bis 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses zu gewähren.

Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportler/innen werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher/innen nicht berücksichtigt.

Sportschulen
In den Sportschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Ohne negatives Testergebnis ist eine Bewirtung und eine Beherbergung nicht zulässig.

Hygienekonzept und Datenverarbeitung
Für den Trainingsbetrieb und für die Ausrichtung von Sportveranstaltungen muss weiterhin ein Hygienekonzept nach § 7 Corona-Verordnung erstellt sowie eine Datenverarbeitung nach § 8 Corona-Verordnung durchgeführt werden.

Corona-Verordnung (gültig ab 16.08.2021)

210814_10.CoronaVO.pdf (463,7 KiB)

Corona-Verordnung Sport (vom 21.08.2021)

2021 08 21 CoronaVO Sport.pdf (108,4 KiB)

Beispielhaftes Hygienekonzept

Zur Veranschaulichung hat uns der JV randori Stuttgart wieder sein neu erarbeitetes Hygienekonzept zur Verfügung gestellt (siehe Anlange), wofür wir uns ganz herzlich beim 1. Vorsitzenden Roland Klose bedanken.

Hygienekonzept JV randori Stuttgart (gültig ab 16.08.2021)

210815 JV randori Stuttgart_Hygienekonzept.pdf (149,9 KiB)

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