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Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 04.12.2021

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am 4. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Was gilt beim Sporttreiben?

Stand: 4. Dezember 2021

Generell gilt beim Freizeit- und Amateursport in Sportstätten wie Sportplätzen, Schwimmbädern, Fitnessstudios:

  • Die Einschränkungen beim Sport gelten nicht für den privaten Sport wie etwa das Joggen im Wald oder das gemeinsame Fahrradfahren. Hier gelten jedoch die jeweiligen Kontaktbeschränkungen der Warn- oder Alarmstufen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen.
  • Zum Freizeit- und Amateursport zählen auch Ballettunterricht und Tanzkurse.
  • Für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte, Arbeitgeber sowie Selbständige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel (Antigen-Schnelltest).
  • Spitzensportlerinnen und Spitzensportler müssen mit Ausnahme der Basisstufe einen negativen Antigen-Test vorweisen. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneten Reha-Sport ist in allen Stufen kein Testnachweis erforderlich.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Wettkampf nicht teilnehmen. Bei der privaten Sportausübung auf öffentlich und uneingeschränkt zugänglichen Sportanlagen und Sportstätten müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden. Dies gilt auch für die Nutzung von Sportanlagen, wenn die Sportanlage frei zugänglich ist und sie nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff genutzt wird.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter/Anbieter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
    • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    • Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die älter, aber noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, müssen in einer zugelassenen Teststelle erfolgen oder sind in der Einrichtung durchzuführen, wobei diese Testungen dann durch eine weitere volljährige Person überwacht und bestätigt werden müssen. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.
  • Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Außerdem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
    • siehe: Übersicht Ausnahmen bei 2G+.
  • Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden. Davon ausgenommen sind für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person, wie etwa den Schiedsrichter, reservierte Einrichtungen.
  • Für den Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken auf dem Gelände der Sportanlage oder Sportstätte gelten die allgemein für die Gastronomie geltenden Regelungen („Was gilt für die Gastronomie?“).
  • Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  • Veranstalter*innen und Betreiber*innen müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen wie etwa der CovPassCheck-App kontrollieren und mit einem Ausweisdokument wie Personalausweis oder Führerschein abgleichen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat und die überprüften Personen etwa ein Bändchen bekommen.

Stufenabhängige Regelungen

Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist bei nicht geimpften und nicht genesenen Personen ausreichend.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.

Alarmstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Im Freien gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist.° Für ehrenamtlich Tätige wie etwa Trainerinnen und Trainer gilt 2G.

Alarmstufe II: In geschlossenen Räumen gilt 2G+. Für ehrenamtlich Tätige wie etwa Trainerinnen und Trainer gilt 2G. Im Freien gilt die 2G-Regel.°

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

°In der Corona-Verordnung Sport § 5 Absatz 2 Satz 2 gesondert geregelt.

Kultusministerium: Übersicht der Regelungen für den Sport sowie für Tanz- und Ballettschulen (PDF)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/).

Corona-Regelungen - Auf einen Blick (gültig ab 04.12.2021)

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf (850,1 KiB)

Corona-Regelungen für den Sport ab 7. Dezember 2021

Regelungen für den Sport ab 7. Dezember 2021.pdf (58,4 KiB)

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