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Corona-VO: Klarstellung in Bezug auf Schüler*innen

Letzte Woche Freitag sorgte die Landesregierung Baden-Württembergs für Klarheit in Bezug auf die Testpflicht von Schüler*innen während der Herbstferien. Demnach gelten Schülernachweise auch in dieser Zeit als Testnachweis. Schüler*innen müssen daher bei 3G-Angeboten in den Herbstferien keinen extra Test machen lassen.

Während die Schule läuft, werden die Schüler*innen regelmäßig getestet: Entweder zweimal pro Woche per PCR-Test oder dreimal pro Woche per Antigenschnelltest. Dann gelten die Schüler*innen auch für außerschulische Angebote als getestet und können dies beispielsweise mit ihrem Schülerausweis nachweisen. Diese Regelung gilt auch in den Herbstferien. Das bedeutet: Zeigen Schüler*innen ihren Schülerausweis oder einen anderen Nachweis wie zum Beispiel eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo vor, dürfen Sie entsprechend den Bedingungen der Corona-Verordnung ins Kino, ins Theater, zu Stadt- oder Volksfesten oder auch an Sportangeboten teilnehmen.

Einzige Ausnahme davon sind die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit, bei denen in den Schulferien ein 3G-Nachweis erforderlich ist. Hier müssen auch die Kinder und Jugendlichen ab dem 2. November einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Gemeint sind Angebote z. B. der offenen Jugendarbeit wie Freizeiten. Auch Ferienfreizeiten im Sportverein mit Übernachtung fallen darunter.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Landes Baden-Württemberg.

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