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Insulinpumpe

In Bezug auf Art. 27 Ziffer 34 der IJF Wettkampfregel, der das Tragen harter oder metallener Gegenstände regelt, gibt die DJB-Kampfrichterkommission folgende Erläuterung:

Der subkutan (unter der Haut) liegende und nach außen führende Kunststoffschlauch stellt aus Sicht der Kampfregeln kein Hindernis für eine Wettkampfteilnahme dar und führt auch nicht zu einer Bestrafung des Kämpfers. Das am Körper angebrachte Plastikstück, an welches die Insulinpumpe angebracht wird, ist entsprechend mit Tape oder einer Binde abzudecken. Unberührt hiervon ist die Pflicht und Eigenverantwortung des Kämpfers sicherzustellen, dass eine Wettkampfteilnahme aus ärztlicher Sicht für ihn unbedenklich ist.

(gez. Stephan Bode, Bundeskampfrichterreferent)

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