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Neue Corona-Verordnung Sport - gültig ab 14.09.2020

Im Entwurf der neuen Verordnung werden vor allem Lücken im Anwendungsbereich geschlossen, weitere Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb getroffen sowie Regelungen zum Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen neu aufgenommen:

  • Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte fehlende Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, aufgenommen. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
  • Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannten Personenzahl (= maximal 20 Personen) abgewichen werden, wenn bei Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann bzw. wenn für die Durchführung der Trainings- und Übungssituation eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl. Dadurch ist es nun möglich, dass beispielsweise Yogakurse oder Zirkeltraining in größeren Gruppen sowie Abschlussspiele unter anderem in den Mannschaftssportarten stattfinden können.
  • Zusätzlich wurde ein neuer § 5 für den Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts aufgenommen. Darin werden analog zur Corona-Verordnung Schule Aussagen über die Mund-Nasen-Bedeckung, Klassenstärke oder Gruppengröße, Nutzungsbereiche und Abstände getroffen.

Die aktuelle Corona-Verodung Sport sowie die allgemeine Corona-Verordnung sind als Anlage beigefügt.

Corona Verordnung allgemein (gültig seit 06.08.2020)

200728_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200806.pdf (318,8 KiB)

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