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Nachtrag zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs in Sporthallen ab 02.06.2020

Ab dem 02. Juni 2020 ist in Baden-Württemberg wieder ein Trainingsbetrieb in Sporthallen unter strengen Infektionsschutzvorgaben möglich (siehe aktuelle BW Corona Verordnung Sportstätten vom 22. Mai 2020).

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten dürfen zu Trainings- und Übungszwecken ab dem 02. Juni 2020 wieder betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten

  • muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 CoronaVO* (siehe unten) fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO*;
  • sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;

2. Trainings- und Übungseinheiten

  • mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
  • mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;

3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO* fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;

5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;

6. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

  • ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
  • ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss
  • in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

(3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.

(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

  1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
  2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
  3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

Betretungsverbot

Personen,

    1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
    2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,

dürfen die Einrichtungen nicht betreten.

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 10. Mai 2020 außer Kraft.

 

Hinweis

*§ 3 Absatz 2 CoronaVO

Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

    1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
    2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
    3. dem eigenen Haushalt angehören

sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt.

Nachtrag: Nachdem die neue Corona Verordnung Sportstätten vom BW Kultus- und Sozialministerium am 22. Mai 2020 verabschiedet wurde, hat die Landesregierung am 27. Mai 2020 nun auch eine Anpassung der (allgemeinen) Corona-Verordnung vorgenommen. Die geänderte (allgemeine) Corona-Verordnung hat in einem Punkt auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb. Und zwar wurde unter § 3 Absatz 2 CoronaVO der Zusatz „hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt“ gestrichen (siehe oben, fett markiert).

Das bedeutet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwar nicht für die oben aufgeführten Familienmitglieder sowie Personen des gleichen Haushalts gilt, Personen aus einem weiteren Haushalt müssen sich aber weiterhin an die Abstandsregelung halten. Normales Judotraining mit Körperkontakt ist dementsprechend nur für die oben aufgeführten Familienmitglieder sowie Personen des gleichen Haushalts erlaubt.

NEU - Übersicht - Regelungen Sportbetrieb - gültig ab 02.06.2020

NEU_BW_Übergangsregeln_Sportbetrieb_gültig ab 02.06.2020.pdf (339,3 KiB)

BW Corona Verordnung Sportstätten (vom 22.05.2020)

200522_KM-SM_CoronaVO_Sportstaetten.pdf (101,0 KiB)

BW Corona Verordnung (allgemein) vom 27.05.2020

200526_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200527.pdf (261,4 KiB)

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