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Auswirkungen der neuen Corona-Verordnung für den Sport

Nachdem sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder vergangene Woche auf einen Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen geeinigt hatten, liegt nun die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg vor. Diese gilt ab dem 8. März 2021. Auch für den Sport ist ein erster Öffnungsschritt möglich, abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen und nur unter bestimmten Bedingungen.

Je nach 7-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Land- oder Stadtkreis gelten ab dem 8. März die folgenden Regelungen für den Freizeit- und Breitensport:

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:

  • Sportausübung (kontaktarm) im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten möglich.
  • Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
  • Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.
  • Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen.
  • Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe bleibt weiterhin untersagt.

7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:

  • Sportausübung (kontaktarm) im Freien mit bis zu 10 Personen möglich.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge wieder über 50, gelten die Gruppengrößen wie oben beschrieben (maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten).

7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:

  • Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt.
  • Ausnahme: Außensportanlagen, auf welchen ausreichend Platz ist, sodass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Gruppen eingehalten werden kann. Dort darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und 1 weiteren Person Sport getrieben werden (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt). Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.


Zum Spitzen- und Profisport:

  • Der Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport sind weiterhin gestattet. Maßgeblich bleibt hier die Corona-Verordnung Sport.
  • Beherbergt werden dürfen Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler in Vollzeittätigkeit sowie Sportler mit Bundeskaderstatus. Sportler der Landeskaderebene (NK2 und Landeskader) dürfen weiterhin nicht beherbergt werden.

Zur neuen Verordnung stellt die Landesregierung wieder eine FAQ-Liste bereit.

Corona Verordnung allgemein (gültig ab 08.03.2021)

210307_6.CoronaVO.pdf (615,8 KiB)

Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (gültig ab 08.03.2021)

210308_Offen_Geschlossen_Uebersicht.pdf (611,7 KiB)

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