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BW Corona-Verordnung für den Breiten- und Leistungssport im Freien

Ab heute (11. Mai) gelten in Baden-Württemberg weitere Lockerungen der Corona-Verordnung (siehe Anhang „2020 05 10 Corona VO Sportstätten“ und „2020-05-09_Achte_Verordnung_der_Landesregierung_zur_Änderung_der_Corona_Verordnung“).

Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben ab heute wieder möglich. Hier findet Ihr die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema (Quelle: Homepage des Landes Baden-Württemberg, Stand 09.05.2020, 16.00 Uhr).

Welche generellen Auflagen gelten für den Sport im Freien?

Der Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken ist ab 11. Mai 2020 unter Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten Trainings- und Übungsangebote machen, die an der frischen Luft diese Auflagen umsetzen können. Daher können grundsätzlich alle Sportvereine durch entsprechende Angebote ab 11. Mai 2020 ihre Mitglieder wieder ansprechen.

Die Auflagen

  1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
  2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 Quadratmetern zulässig.
  3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
  5. Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.
  6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht gewährleistet sind, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  7. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren (siehe Anhang „Anlage 3 Trainingsprotokoll Vereinssport“ und „Anlage 2 Risikofragebogen Wiedereinstieg“).

Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Gibt es eine Liste der erlaubten Sportarten
Hier ist es nicht möglich eine abschließende Liste zu erstellen. Erlaubt ist, was die generellen Auflagen für den Sport im Freien einhalten kann.

Was ist mit Schwimmbädern?
Schwimmbäder bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Dies gilt sowohl für Frei- als auch für Hallenbäder. Auch für Schwimmtrainings oder Wassersportkurse dürfen sie vorerst nicht öffnen. Eine Arbeitsgruppe aus kommunalen Landesverbänden, Sozialministerium und Landesgesundheitsamt erarbeitet derzeit ein Konzept, wie der Schwimmbetrieb im Sommer wieder aufgenommen werden könnte.

Dürfen Sportplätze benutzt werden?
Sportplätze können, sofern die Auflagen eingehalten werden, für den Trainings- und Übungsbetrieb genutzt werden.

Schieß- und Schützensport
Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens.

Was ist mit dem Reitsport?
Das Reiten ist in Gruppen von maximal fünf Personen wieder erlaubt, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.

Was ist mit Yoga, Qi Gong, Fitnesstraining etc.?
Das ist im Freien wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch hier die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer. Ein Training von Sport- und Spielsituationen oder Übungen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist nicht erlaubt, etwa kleine Spiele und Staffeln, Trainingsspiele, Zweikampftraining oder Acroyoga. Gut umsetzbar ist aber Konditions-, Koordinations- und Techniktraining.

Dürfen Kurse in Fitnessstudios stattfinden?
Gewerbliche Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Die Durchführung von Kursen wie Aerobic oder Zumba im Freien ist ab 11. Mai möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden können. Fitnessstudios von Sportvereinen sind keine Freiluftsportanlagen, insofern ist ein Trainings- und Übungsbetrieb nicht gestattet.

Was ist mit Kegeln/Bowling?
Sportkegeln und Bowling auf Bahnen im Innenbereich ist weiterhin nicht erlaubt.

Warum darf die Bundesliga trainieren?
Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert – auch wegen der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit – eine gesonderte Beurteilung.

Die Risiken werden für epidemiologisch vertretbar gehalten, wenn das Schutzkonzept strikt eingehalten wird. Diese Auflagen einzuhalten und im Zweifel auch zu kontrollieren, ist im professionellen Bereich eher zu gewährleisten als im Amateurbereich. Die engmaschigen Tests dürfen aber nicht zu Lasten medizinisch notwendiger Tests in anderen Bereichen gehen. Bei der Einhaltung der Quarantäne-Regeln bei Infektionen darf es keinen Sicherheitsrabatt für die Fußballer geben.

Ein ähnliches Vorgehen wäre auch für andere Sportarten, andere Branchen und Berufe vorstellbar, etwa aus dem Kulturbereich.

Was ist mit anderen Profisportarten?
Es ist vorgesehen, für die Profimannschaften und die Profisportlerinnen und -sportler auch in anderen Sportarten sogenannte Geisterspiele zu erlauben, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind und ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wie bei der Fußball-Bundesliga vorliegt. Aus den Sportarten American Football, Baseball und Basketball liegt dem Kultusministerium derzeit keine Interessensbekundung für Baden-Württemberg vor (Stand 7. Mai 2020).

Was ist mit Kader-Athletinnen und Athleten?
Für Athletinnen und Athleten aller Sportarten mit Landeskaderstatus wird das Training in Schwimmbädern und Sporthallen ermöglicht – unter Einhaltung der gängigen Infektionsschutzregeln für Profi- und Spitzensportler.

Sind Lauftreffs im öffentlichen Raum zulässig?
Ja, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dies betrifft vor allem den Sicherheitsabstand, die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.

Ist Modellflug wieder erlaubt?
Der Trainings- und Übungsbetrieb unter freiem Himmel im Modellflugsport ist wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.

Was ist mit Motorsport?
Auf Outdoor-Anlagen ist Motorsport gestattet, sofern die Auflagen inkl. der Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer eingehalten werden. Gewerbliche Kartbahnen können als Outdoor-Anlagen ab 11. Mai öffnen. Die Hygienestandards sind einzuhalten.

Darf man in der Gruppe wandern?
Wandern fällt nicht unter die Kategorie Trainings- und Übungsbetrieb. Daher müssen sich Wanderer an § 3 der Corona-Verordnung halten.

Um dem Mitgliederschwund entgegenzuwirken, empfehlen wir jedem Judo-Verein von der Möglichkeit, ein Training im Freien durchzuführen, Gebrauch zu machen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist es wichtig, dass sie sich nicht von ihren Trainingskameraden entfremden. Durch ein gemeinsames Training, auch in Kleingruppen, können die für die Vereinsbindung so wichtigen sozialen Kontakte unter den Mitglieder wieder gestärkt werden.

Ausblick: Laut Stufenplan für Baden-Württemberg (siehe Anhang "200507_Stufenfahrplan_BW_StM") ist unter Vorbehalt der Infektionslage geplant, dass ab Pfingsten auch Indoorsporthallen unter strengen Hygienevorgaben und Infektionsschutzmaßnahmen wieder für den Sportbetrieb geöffnet werden. Ein normales Judotraining mit Körperkontakt wird dann zwar noch immer nicht möglich sein, aber zumindest kann man wieder ein Training unter Auflagen im Dojo anbieten.

Stufenplan für Baden-Württemberg

200507_Stufenfahrplan_BW_StM.pdf (17,1 KiB)

Beispielvorlage - Anschreiben Wiederaufnahme Training

Anbei zwei beispielhafte Anschreibenvorlagen zur Information der Vereinsmitglieder über die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs (siehe Anhang). Wir bedanken uns ganz herzlich bei Roland Klose, dem 1. Vorsitzenden des Judovereins randori Stuttgart e.V., für die Zurverfügungstellung der Vorlagen.

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