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Neue Corona Verordnung Alarmstufe I

Nachdem am Freitag, 28. Januar 2022 eine geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten ist, war auch eine Anpassung der Corona-Verordnung Sport notwendig geworden. Diese gilt vom 29. Januar an. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan wieder gilt. Zur Anwendung kommen aktuell die Regelungen der Alarmstufe I (bisher: „Alarmstufe“). Die Regelung mit Schülerausweisen wurde verlängert.

Die generellen Regeln lassen sich dieser Übersicht entnehmen. Auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport befindet sich die aktualisierte Übersicht zu den Regelungen für den Sport.

Die Veränderungen der beiden Verordnungen für den Sport im Einzelnen:

• Die Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen wurden in der Alarmstufe I angepasst. Weiterhin ist eine Auslastung von bis zu 50 % der zugelassenen Kapazität gestattet. Neu sind die Obergrenzen
- von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und
- von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
Dabei können bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden, im Übrigen sind bei Veranstaltungen dieser Größe Sitzplätze zuzuweisen.

• Nach § 7 Abs. 1 CoronaVO muss künftig im Hygienekonzept dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden. Diese Ergänzung wurde in § 4 Abs. 1 CoronaVO Sport übernommen. Auf die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher bei Veranstaltungen kann beispielsweise durch Plakate, Aufsteller oder regelmäßige Durchsagen aufmerksam gemacht werden. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen lassen sich in den FAQ zur CoronaVO finden.

• Die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt. Mit Blick auf die Faschingsferien wird die Schülerausweisregelung in der Woche des schmotzigen Donnerstag zur Anwendung kommen, nicht jedoch in der Woche beginnend ab dem Rosenmontag. In § 5 Abs. 2a CoronaVO Sport wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler in dieser Woche die allgemeinen Regelungen für immunisierte Personen sind. Das heißt, dass die in der CoronaVO (§ 4 Abs. 1a) genannten Ausnahmen (z. B. Vorliegen einer Auffrischungsimpfung, nicht länger als drei Monate zurückliegenden vollständigen Impfung) gleichermaßen auch für Schülerinnen und Schüler gelten. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler jedoch müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in dieser Woche einen Antigen-Testnachweis erbringen.

• Die in § 14 Abs. 1 CoronaVO vorgenommene Präzisierung der Nachweispflicht für ärztlich verordneten Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken wurde in § 5 Abs. 3 CoronaVO Sport übernommen. Im Ergebnis gilt hier in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe, bei der keine Nachweispflicht besteht. Diese Präzisierung wurde zudem auf den Profi- und Spitzensport übertragen, denn auch hier gilt 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.

• Außerdem wurde in § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 CoronaVO der Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen angepasst. Zukünftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen. Bisher galt eine PCR-Testnachweispflicht.

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