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Aktuell gültige Übergangsregeln für den Sportbetrieb in BW

In einigen Bundesländern sind nun die Kontaktbeschränkungen im Sportbetrieb aufgehoben worden. In Baden-Württemberg bleibt das Kontaktverbot nach den aktuell gültigen Regelungen allerdings vorerst noch bestehen.

Die momentan gültigen Verordnungen gelten noch bis zum 30.06.2020.

Hier noch mal ein Überblick der bestehenden Übergangsregelungen für den Sportbetrieb:

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

(A) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

(B) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

1. während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten

  • muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO* (siehe Hinweis unten) fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO*;
  • sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;     

2. Trainings- und Übungseinheiten

  • mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
  • mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;
  • beim Tanzen individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen oder bis zu zehn festen Paaren müssen auf einer Fläche stattfinden, die so bemessen ist, dass pro Person oder Tanzpaar mindestens 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen; beim Ballett an der Stange müssen sie so ausgeführt werden, dass ein Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird;

3. die Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines  Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO* fallen, ist zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken;

5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Duschräume bleiben geschlossen, es sei denn, ein Wechsel der Kleidung oder die Nutzung der Duschen ist aufgrund der Sportart oder des Trainingskonzepts, insbesondere Elektro-Muskel-Stimulation, unerlässlich;

6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzerin und jedem Nutzer auszutauschen;

7. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

  • ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
  • ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  • alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, genutzt werden.

(C) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.

(D) Die Betreiberin oder der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

  1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
  2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
  3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

(E) Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

Betretungsverbot

Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,

dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und die Bäder im Sinne des § 2 Absatz 1 nicht betreten.

 

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 22. Mai 2020 außer Kraft.
  • Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt (01. Juli 2020).

 

Hinweis

*§ 3 Absatz 2 CoronaVO

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich

  1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
  2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  3. dem eigenen Haushalt angehören

sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

 

Übersicht Regelungen Sportbetrieb in BW ab 06.06.2020

BW_Übergangsregeln_Sportbetrieb_gültig ab 06.06.2020.pdf (326,4 KiB)

BW Corona-Verordnung Sportstätten (gültig ab 06.06.2020)

200604_KM-SM_CoronaVO_Sportstaetten.pdf (37,9 KiB)

BW Corona-Verordnung allgemein (gültig ab 10.06.2020)

200609_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200610_deutsch.pdf (161,2 KiB)

BW Corona-Verordnung Sportwettkämpfe (gültig ab 10.06.2020)

200610_KM-SM_CoronaVO_Sportwettkaempfe.pdf (28,1 KiB)

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