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Erneute Anpassung der Corona-Verordnung - Änderungen für den Sport enthalten

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt. Seit dem 24. April wird die angekündigte „Notbremse“ der Bundesregierung mit der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes umgesetzt.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner („Notbremse“ nach § 28b IfSG) ist die Ausübung von Sport im Freien und in geschlossenen Räumen nur in Form von kontaktlosem Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zu diesem Zweck setzt voraus, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Änderung im Bereich des Kinder- und Jugendsport
Ferner ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Die Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern sowie Fitnessstudios ist, so lange die „Notbremse“ greift, untersagt.

Bundesweite Regelungen verbindlich
Aufgrund der nun bundesweit verbindlichen „Notbremse“ wurde auch die Corona-Verordnung (CoronaVO) der Landesregierung entsprechend angepasst. Die Änderungsverordnung trat am 24. April 2021 in Kraft. Dabei wurde eine Anpassung an die Regelung des Infektionsschutzgesetzes vollzogen, die auch Auswirkungen auf den Sport hat. So zählen zukünftig bei Ansammlungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO) Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, nicht mit. Bisher waren dies Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Dies gilt nun in Stadt- oder Landkreisen mit stabiler Inzidenz unter 100 auch bei der Ausübung von kontaktarmem Freizeit- und Amateursport „nach Maßgabe von § 9 Abs. 1“. Unverändert bleibt, dass auch zukünftig - bei stabiler Inzidenz unter 100 - im Freien Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis einschließlich 13 Jahre, kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ausgeübt werden darf.

Keine Änderungen im Leistungs- und Spitzensport
Die bestehenden Regelungen im Leistung- und Spitzensport bleiben von dieser Änderung ausgenommen. Hier verbleiben die bisherigen Regelungen. Nach derzeitiger Einschätzung ist dort vorerst mit keinen Änderungen zu rechnen.

Corona-Regelungen auf einen Blick

Corona Verordnung allgemein (gültig ab 24.04.2021)

210423_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_210424.pdf (614,0 KiB)

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