1. Die Alarmstufe II entfällt.
2. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
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- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
3. Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe: Künftig dürfen Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.
4. Veranstaltungen: Die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wurden angepasst:
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- In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.
- In der Alarmstufe ist in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- In der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen Veranstaltungen ohne Personenobergrenzen durchgeführt werden.
5. Veranstaltungen mit über 500 Besucher/innen: Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind. Geändert wurde ferner, dass erst bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich.
6. Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche: Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde konkretisiert, dass als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.
Die kompletten Änderungen der allgemeinen Corona-Verordnung können hier eingesehen werden: Kultusministerium.