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Bescheinigung von Nachweisen über negative Schnelltests

Auf Nachfrage dürfen Schulen Bescheinigungen über einen negativen Covid-19-Schnelltest ausstellen. Das Kultusministerium hat sich mit dem Sozialministerium nun darauf geeinigt, dass auch gemäß §2 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 b der CoronaVOSchule vorgelegte Eigenbescheinigungen künftig bis zu 60 Stunden gelten und von den Schüler*innen im außerschulischen Bereich genutzt werden können.

Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Schule die Vorlage der Eigenbescheinigung bestätigt.

(Quelle: WLSB-Homepage)

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