Änderung der CoronaVO Sport zum 9. Februar 2022
Bei Veranstaltungen und Sportstätten wurde die Vorschrift zur Datenverarbeitung aufgehoben. Künftig müssen somit bei Sportveranstaltungen und der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb personenbezogene Daten nicht mehr umfassend erfasst und verarbeitet werden.
In der Alarmstufe I wurden außerdem die Personenobergrenzen für Veranstaltungen angepasst. Dabei ist weiterhin eine Auslastung von maximal 50 % der zugelassenen Kapazität möglich. Künftig sind die Obergrenzen in geschlossenen Räumen bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 4.000 Besucherinnen und Besucher, im Freien bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 10.000 Besucherinnen und Besucher. Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
Die aktuell geltenden Regelungen für den Sport sind in der beigefügten Übericht dargestellt.