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Änderungen der CoronaVO Sport vom 12.01.2022

it Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am 12. Januar 2022 in Kraft getreten.

Änderungen zum 12.01.2022

Maskenpflicht

In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen müssen.

Zutritt bei 2G+-Regelung

Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für

  1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Zulässige Zuschauerzahl

Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen.

Corona-Verordnung Sport (gültig ab 12.01.2022)

2022-01-12 CoronaVO Sport konsolidiert.pdf (284,3 KiB)

Corona-Regelungen auf einen Blick ab 12.01.2022

2022-01-12 Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf (840,2 KiB)

Corona-Verordnung (gültig ab 12.01.2022)

2022-01-12 Corona-Verordnung-konsolidierte Fassung.pdf (512,9 KiB)

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