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Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests konkretisiert

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss vom 01. Mai 2021 in einer Aktualisierung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Klarheit im Umgang mit COVID-19-Schnelltests geschaffen.

Ausgehend von der Anpassung des §4a Absatz 1 CoronaVO können Übungsleitende nun bei Anwesenheit eines geeigneten Dritten Trainingseinheiten auch mit negativem Selbsttest durchführen. So heißt es in der neuen Passage: „Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.

Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration folgendermaßen festgelegt: Die Personen müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

Die Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen.

Kosten der Selbsttests werden nicht übernommen. Weiterhin besteht aber die Möglichkeit zur Nutzung des kostenlosen Schnelltestangebotes für alle Bürger*innen. Daneben sind vollständig Geimpfte (14 Tage nach der Letztimpfung) und Genesene (für 6 Monate) grundsätzlich von der Testpflicht befreit.

Weitere Informationen der Landesregierung

Schnelltestbescheinigung zum Download

Quelle: Land Baden-Württemberg - Pressemitteilung

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