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Corona - Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus

Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene Personen, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft...

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Trainings- und Übungsbetrieb

In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit (Antigen-Test reicht aus).

Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit.

Abseits des Sportbetriebs etwa für Zuschauer*innen gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Bei Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen gegenüber der Basisstufe. Beim 2G-Optionsmodell gelten auch weiterhin keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell besteht nicht mehr.

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