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Corona - Seit 17. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe

Seit dem 17. November gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe und somit Einschränkungen für nicht immunisierte Personen. Dies bedeutet, dass in geschlossenen Räumen die 2G-Regel gilt. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen nicht am Sportbetrieb teilnehmen. Im Freien ist für diese Personengruppe ein PCR-Testnachweis erforderlich, um teilnehmen zu können. Ausnahmen gelten für Kinder- und Jugendliche und im Verein beschäftigte Personen.

ALARMSTUFE
In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen. Im Freien ist nicht-immunisierten Personen die Sportausübung nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.
Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, etc.) ist – unabhängig davon, ob diese hauptamtlich, ehrenamtlich oder selbstständig tätig sind – ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend.
Keine Ausnahmen gelten für nicht-immunisierte Sportler*innen, Trainer*innen und sonstige Mitwirkende bei Wettkampfserien und dem Ligabetrieb.
 

Regelungen für den Sport ab 05. November 2021

 

Corona-Verordnung Sport (gültig ab 05.11.2021)

2021-11-04 CoronaVO Sport konsolidiert.pdf (112,6 KiB)

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