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Erweiterte Öffnungsschritte und Anpassungen der Gültigkeit von Schnelltests

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit einer neuen Notverkündung der Corona-Verordnung weitere Öffnungsschritte für den Sport in die Wege geleitet. Ab dem 7. Juni 2021 gelten die neuen Bestimmungen.

Überblick über die wichtigsten Anpassungen ab 07.06.2021

Öffnungsstufe 1 - ab 07.06.2021

Trainingsbetrieb:

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet. Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig.

Begrenzung der zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter.

Wettkampfveranstaltungen:

Im Freien sind Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern sowie des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern gestattet.

 

Öffnungsstufe 2 – tritt ein, nachdem in einem Stadt- oder Landkreis an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet:

Trainingsbetrieb:

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet.

Begrenzung der zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter.

Wettkampfveranstaltungen:

Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des Spitzen- und Profisports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.

 

Öffnungsstufe 3 – tritt ein, nachdem in einem Stadt- oder Landkreis an 14 weiteren aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet:

Trainingsbetrieb:

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen sind für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; d.h. dass Kontaktsport wieder erlaubt ist.

Begrenzung der zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter der zur Verfügung stehenden Fläche.

Wettkampfveranstaltungen:

Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet (auch Kontaktsport).

 

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

Der Zutritt zu den Sportanlagen und Sportstätten, sowohl im Freien als auch in der Halle, oder die Teilnahme an Sportangeboten oder -aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal  60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Bei Nicht-Schülern darf der Befundzeitpunkt nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Die Coronatests können von den Sportvereinen auch selbstständig tagesaktuell direkt vor dem Training vor Ort an der jeweiligen Trainingsstätte vorgenommen werden. Hierfür testen sich die Trainingsteilnehmer unter Aufsicht einer geeigneten - z. B. vom Vorstand eingesetzten - volljährigen Person (z. B. Trainer, Übungsleiter) selbst. Nach erfolgter Testung muss das Ergebnis von der geeigneten Person entsprechend bescheinigt werden (siehe beigefügtes Bescheinigungsformular im Anhang).

 

Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt zusätzlich:

Beim Training im Freien entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.

 

Ergänzender Hinweis:

Bei den zuständigen Gesundheitsämtern kann in Erfahrung gebracht werden, welche Öffnungsstufe im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis gilt (Übersicht Gesundheitsämter siehe https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/startseite/oegd-bw/gesundheitsaemter/).

Corona Verordnung Sport (gültig ab 07.06.2021)

2021-06-06 CoronaVO Sport.pdf (133,5 KiB)

Corona Verordnung allgemein (gültig ab 07.06.2021)

210603_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_210607.pdf (628,0 KiB)

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