Freistellung wird digital
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ bietet Ehrenamtlichen einen Mindestanspruch auf Freistellung für ihr Engagement. Ab diesem Jahr wird die Abwicklung der Freistellungsanträge nur noch per Mail möglich sein. Alle Freistellungsanträge müssen deshalb per Mail bei der WSJ eingehen. Wichtig: Wenn das Schreiben der WSJ direkt an den Arbeitgeber versendet werden soll, muss unbedingt einen Mailadresse vom Arbeitgeber im Antragsformular angegeben werden.
Freistellung
Um dieses Engagement zu unterstützen und zu fördern, gibt es in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“, das einen Mindestanspruch auf Freistellung enthält. Die WSJ möchte Engagierte in der Jugendarbeit ermutigen, die Freistellungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
Bei der WSJ kann ein Antrag auf Freistellung eingereicht werden. Hierzu ist einfach das nachstehende Antragsformular auszufüllen, auszudrucken und vom Verein mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen zu lassen. Diesen bitte ausschließlich per Mail an die unten stehenden Kontaktdaten senden (im Antrags-Dokument). Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie ein Schreiben für den Arbeitgeber mit der Bitte um Freistellung. Der Antrag sollte ca. sechs Wochen vor der geplanten Freistellung bei der WSJ eingereicht werden, da dieser mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingehen muss.
Den Gesetzestext können Sie hier abrufen.
pdf FAQ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit (438 KB)
pdf Informationen zur Freistellung (45 KB)
Bildungszeitgesetz
Seit Inkrafttreten des Bildungszeitgesetzes gibt es für Arbeitnehmende in Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit, sich bis zu fünf Tage im Jahr unter Fortzahlung der Bezüge für Aus- und Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche Tätigkeiten freistellen zu lassen. Mehr Informationen zum Bildungszeitgesetz finden Sie in der WLSB Infothek unter dem Reiter „Bildung“.