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Korrektur der WJV-Wettkampfordnung - Teil C, Ziffer 11 "Wiegen"

Uns wurde mitgeteilt, dass seit dem geänderten Eichgesetz vom 01.01.2015 die Eichämter keine Waagen (weder analog noch elektronisch), die im Sportbereich eingesetzt werden, mehr prüfen und mit einer neuen Eichmarke versehen dürfen. In den letzten Jahren wurde das Verbot von den Eichämtern jedoch nicht allzu konsequent umgesetzt. Nach Rücksprache mit dem Eichamt Fellbach soll sich dies ab sofort allerdings ändern.

Dementsprechend wurde die WJV-Wettkampfordnung unter Teil C, Ziffer 11.1 "Wiegen" vom Präsidium des WJV an die neuen Gegebenheiten angepasst:

Bisherige Formulierung:

11. Wiegen

11.1 Das Wiegen muss auf geeichten Waagen (Dezimal-, Neigungs- oder elektronischen Waagen) mit gültiger Eichmarke und einer Skala von max. 100 Gramm vorgenommen werden. In der Altersklasse u11 und u13 sind nur elektronische Waagen zulässig.

Der Ausrichter sollte bei offiziellen Veranstaltungen ab 3 gelegten Matten zwei Waagen bereitstellen.

Der Ausrichter hat bei gemeinsamen Veranstaltungen von männlichen und weiblichen Judoka (ohne Wiegezeitsplitting) für zwei getrennte Waagen und Wiegeräume zu sorgen.

Neue Formulierung:

11. Wiegen

11.1 Das Wiegen muss auf mindestens einmalig geeichten elektronischen Waagen mit einer Skala von max. 100 Gramm vorgenommen werden.

Der Ausrichter sollte bei offiziellen Veranstaltungen ab 3 gelegten Matten zwei Waagen bereitstellen.

Der Ausrichter hat bei gemeinsamen Veranstaltungen von männlichen und weiblichen Judoka (ohne Wiegezeitsplitting) für zwei getrennte Waagen und Wiegeräume zu sorgen.

Die aktualisierte WJV-Wettkampfordnung (siehe Anhang) wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des WJV der Versammlung zur Bestätigung vorgelegt.

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