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Landesregierung verlängert bestehende Corona-Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 mit Anpassungen

Die Anzahl der SARS-CoV-2-Neuinfektionen verbleibt seit Ende Februar auf sehr hohem Niveau und erreicht neue Höchstwerte. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, von der durch das am 18. März 2022 beschlossene Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bereits bestehende Corona-Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 weitestgehend aufrechtzuerhalten.

Auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes wurden die CoronaVO und die CoronaVO Sport angepasst und am 18. März 2022 notverkündet. Die Änderungen treten am 19. März 2022, in Kraft.

Die CoronaVO sieht kein Stufensystem mehr vor und enthält keine Regelungen mehr, die von dem Erreichen der Basis, Warn- oder Alarmstufe abhängen. Deshalb kann auch die Corona-Verordnung Sport nicht mehr auf diese Stufen Bezug nehmen, was weitere Anpassungen erforderlich machte.

Folgende Regelungen für den Übergangszeitraum sind für den Sport von besonderer Bedeutung:

  • Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G (§ 14 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 CoronaVO; § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 CoronaVO Sport). Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann (§ 5 Abs. 1 CoronaVO Sport). Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen (§ 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO).
  • Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen (§ 3 Abs. 1 CoronaVO Sport).
  • Bisher enthielt § 10 CoronaVO für die Warn- und Alarmstufe Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen. Diese Kapazitätsgrenzen wurden aufgehoben.

Hygienekonzepte sind nun generell dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung können mit diesem Link aufgerufen werden. Eine Übersicht des Ministeriums fasst die aktuellen Regelungen für den Sport zusammen

 

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